- Pflichtbeteiligung
- kann nach § 7a II GenG durch die Satzung in dem Sinn bestimmt werden, dass die Genossenschaftsmitglieder sich mit mehreren ⇡ Geschäftsanteilen beteiligen müssen. Diese Regelung kann für alle Mitglieder gleich sein oder im Sinn einer Staffelbeteiligung sich nach bestimmten Bezugsgrößen (Anzahl der angemieteten Räume in einer Wohnungsgenossenschaft, Ablieferungsmenge von Milch u.a.) richten.
Lexikon der Economics. 2013.